Notwendige Anpassung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung
Vorbemerkung:
Die Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gem. § 20 h SGB V vom 10.03.2000 in der Fassung vom 20.08.2018 bilden seit nunmehr fast 20 Jahren Entscheidungshilfen für die Förderung der gesundheitsorientierten Selbsthilfe auf Bundes-und Länderebene. Die Entscheidung des Gesetzgebers im TSVG hat die deutliche Stärkung der Pauschalförderung zum Ziel, was uneingeschränkt zu begrüßen ist. Dadurch eröffnet sich die Chance, die weitgehend ehrenamtlich organisierten Selbsthilfe angemessen zu entlasten. Mit dem Wegfall des erheblichen Bürokratieaufwands, den die zunehmende Projektförderung mit sich gebracht hat, kann sich die Selbsthilfe wieder -endlich- verstärkt auf ihre Kernaufgaben konzentrieren. Das ehrenamtliche Engagement, insbesondere die Gewinnung aktiver Mitarbeiter für die Selbsthilfe wird dadurch positiv beeinflusst. In der Präambel der Fördergrundsätze kommt diese Zielsetzung zum Ausdruck. Eine wertschätzende und effektive Förderung der Selbsthilfe soll primär zum Nutzen chronisch Kranker sowie für Menschen mit Behinderungen beitragen. Mit der Aufwertung der Pauschalförderung hat der Gesetzgeber diesen Gedanken aufgegriffen.
Im Rahmen der dadurch notwendigen Anpassung der Förderrichtlinien ist es sachgerecht, die Ausweitung der Pauschalförderung auch auf originär und indikationsübergreifend tätige Dachverbänden der Selbsthilfe auszudehnen.
Diese Dachverbände bündeln die Interessen der Selbsthilfe auf Bundes-und Länderebene. Sie realisieren damit die erwünschte verstärkte Mitbestimmung bei allen relevanten gesundheits-und sozialpolitischen Entscheidungen durch Patienten-und Selbsthilfe Vertreterinnen. Um diesen Mehraufwand leisten zu können, bedarf es verlässlicher Finanzierungsstrukturen.
Eine angemessene Pauschalförderung für indikationsübergreifende Dachverbände der originären Selbsthilfe ist daher sehr zielführend.
Beschlussvorschlag:
Im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung wird bei A.6 – „Ausschluss der Förderung“ der letzte Spiegelstrich ersatzlos gestrichen.
Eine darüber hinausgehende, bedarfsgerechte Projektförderung wird durch B.2.4 und B.5.5. ermöglicht.